Ab dem 01.08.2013 haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Anspruch auf frühkindliche Förderung (§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Eine finanzielle Förderung der Kindertagespflege ist damit ab dem ersten Geburtstag eines Kindes nicht mehr vom Betreuungsbedarf der Eltern (z. B. wegen Erwerbstätigkeit, Studium u.s.w.) abhängig.

 

In der Praxis werden ab dem 01.08.2013 bei Förderanträgen für Kinder ab dem ersten Geburtstag bei einer Betreuung bis zu 20 Stunden in der Woche in Tagespflege keine Unterlagen der Eltern hinsichtlich des Bedarfes der Betreuung angefordert. Damit der Kostenbeitrag festgesetzt werden kann sind aber natürlich weiterhin Verdienstbescheinigungen etc vorzulegen bzw. ist im Antrag anzukreuzen, dass der Höchstbeitrag von 2,50 € pro Betreuungsstunde gezahlt wird und daher keine weiteren Belege einzureichen sind.

 

Bei Betreuungen in Tagespflege von Kindern:

 

  • unter einem Jahr
  • ab dem ersten Geburtstag bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer Betreuung von mehr als 20 Stunden in der Woche
  • zusätzlich zur Betreuung in einer KiTa
  • ab dem sechten Lebensjahr

 

sind weiterhin wie bisher Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Betreuugsbedarf ergibt (Arbeitszeitenbescheinigung, Schulbescheinigung etc)